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Lernende erhalten für ihre Arbeit im Lehrbetrieb eine Entschädigung, d.h. einen Lohn.
Die Zeitabfolge zeigt dir alle Schritte, die bei einer Bewerbung für eine Lehrstelle auf dich zukommen. So kommst du noch schneller zu deiner Lehrstelle.
Zeitabfolge BewerbungLernende erhalten für ihre Arbeit im Lehrbetrieb eine Entschädigung, d.h. einen Lohn.
Dieser Lohn wird von Lehrjahr zu Lehrjahr stufenweise angehoben. Der Lohn gehört gemäss ZGB Art. 323 dem Lernenden.
Abhängig vom Beruf, den du erlernst ist der Lohn pro Lehrjahr und über die gesamte Lehrdauer höher als in anderen Berufen. Dies hängt zum Beispiel davon ab,
Falls du mit einer Lehre liebäugelst: Lass dich nicht von einem höheren Lehrlingslohn verleiten und blenden. Das Gehalt in der beruflichen Grundbildung und der Berufsausübung, d.h. während und nach der Lehre darf nicht entscheidend für die Berufs- und Lehrstellenauswahl werden.
Ausserdem sagt der Lohn in der Lehrzeit nichts über den späteren Lohn als ausgelernte Berufsfachkraft aus.
Bei den Lehrlingslöhnen gibt es grosse Unterschiede.
Der Lehrlingslohn hängt hauptsächlich vom gewählten Beruf und Berufsfeld, von der Branche, der Arbeitsregion, dem Unternehmensstandort/Arbeitsort und dem Lehrbetrieb.
Die Höhe des Lehrlingslohns hängt auch vom Lehrjahr ab. In jedem weiterfolgenden Lehrjahr wir dieser Lohn stufenweise angehoben.
Der Lohn gehört grundsätzlich dem Lernenden (gemäss ZGB Art. 323).
Für jedes Lehrjahr stellt der Arbeitgeber einen Lohnausweis aus.
Dieser wird der kantonalen Steuerbehörde übermittelt (elektronischer Lohnausweis).
Alle steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen Lernenden erhalten diesen Lohnausweis entweder per Briefpost oder per Mail zugestellt.
Unternehmen, die ein ESS-Portal einsetzen, ermöglichen den Lernenden wie den restlichen Arbeitnehmenden, die monatliche Lohnabrechnung und manchmal sogar den Lohnausweis im Portal (Webplattform) einzusehen, herunterzuladen oder an eine Mailadresse weiterzuleiten.
Auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.ch) finden sich alle Informationen zum Lohnausweis.
Bei Eintritt in das Unternehmen erhältst du als Lernende/r eine 13-stellige AHV-Nummer zugeteilt. Weitere Informationen darüber findest du auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.admin.ch).
Informationen zu den Ausgleichskassen findest du unter: www.ausgleichskasse.ch.
Auf der Webseite der Informationsstelle AHV/IV findest du Merkblätter und Formulare beispielsweise zu Beiträge AHV/IV/EO/ALV. Du kannst hier auch einen Kontoauszug bestellen.
Auf der Webseite der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind weiterführende Informationen zu Löhnen veröffentlicht: www.berufsberatung.ch.
Wenn du noch zu Hause wohnst, können deine Eltern einen Beitrag für die Haushalts- und Unterhaltskosten einfordern. Die Umstände bestimmen darüber, wie viel du zu Hause abgeben musst und welche Ausgaben mit dem Lehrlingslohn gedeckt werden.
Über die Einteilung des Lernendenlohnes geben die Schweizerischen Budgetberatungsstellen Hinweise (Richtlinien zur Einteilung des Lehrlingslohns): www.budgetberatung.ch
Der Lehrlingslohn reicht nicht für alles. Falls du mehr ausgibst, als du einnimmst, droht Verschuldung. Wie du deinen Lohn einteilst, dabei helfen dir die Schweizerischen Budgetberatungsstellen: www.budgetberatung.ch.
Falls du dich während der Lehrzeit verschuldest, holst du dir am besten Rat bei der Schuldenberatungsstelle in deiner Region.
Für Stipendien und Ausbildungsdarlehen sind die kantonalen Stipendienstellen zuständig.
Im Gegensatz zu Ausbildungsdarlehen müssen Stipendien nicht zurückbezahlt werden. Beide sind Gelder, die für Ausbildungen ausgerichtet werden.
Inwiefern ein Antrag eines Lernenden genehmigt wird, darüber entscheiden die kantonalen Stipendienstellen. Auch private Stiftungen vergeben Stipendien und Ausbildungsdarlehen.
Die kantonalen Stipendienstellen haben Verzeichnisse solcher Stiftungen.
Liste der Schweizerischen Stipendienstellen:
https://stipendien.educa.ch.
Lehrlingslöhne werden grundsätzlich zwischen dem Lehrbetrieb und der beziehungsweise dem Lernenden ausgehandelt.
Gesetzliche Vorschriften zum Lohn gibt es nicht, d.h. er ist gesetzlich nicht verankert.
Die Vertragsparteien legen folglich die Höhe des Lohns eigenständig fest.
Lehrbetriebe richten sich häufig nach den Lohn-/Gehaltsempfehlungen, die von Berufsverbänden oder anderen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) abgegeben werden, denen sie angeschlossen sind oder nach Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Erfrage die Lohnrichtlinien und Lohnbänder beim jeweiligen Verband, bei der jeweiligen Institution oder der Berufsberatungsstelle nach, die die Lehrbetriebe meistens berücksichtigen. Das Schweizerische Gesetz schreibt übrigens keine Mindestlöhne vor.
Besteht in einer spezifischen Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch die Lernenden miteinbezieht, so gelten diese Vorgaben.
Die Lohnvereinbarung wird im Lehrvertrag festgehalten.
Letztlich ist der im Lehrvertrag vereinbarte und eingetragene Lohn massgebend und rechtlich bindend.
Die Abrechnung des Lohns muss schriftlich erfolgen, mit einem Lohnbeleg, d.h. einer Lohnbescheinigung.
Mitarbeitende des Personal- oder Finanz-/Buchhaltungsbereichs führen monatlich am Ende des Monats eine Lohnabrechnung (Lohnlauf) bei Monats- und Stundenlöhnern für den abgelaufenen Monat durch.
Die Auszahlung des Lohnes erfolgt in der Regel am Monatsende (wenn nicht andere Fälligkeiten, d.h. Fristen, Termine abgemacht worden sind).
Vom Lohn werden Sozialabzüge (Sozialversicherungsbeiträge, d.h. Abgaben an die Sozialversicherungen) abgezogen.
Manche Unternehmen zahlen Lernenden nicht nur die Grundentschädigung, d.h. den Lehrlingslohn (einschliesslich teilweise 13. Monatslohn), sondern darüberhinaus Zusatzleistungen.
Dazu zählen Gratifikationen (Sondervergütungen), Zulagen und Beiträge an Unterkunft und Verpflegung.
Im Lehrvertrag können Abmachungen über weitere Leistungen der Vertragsparteien aufgeführt werden.
Es können auch Abmachungen über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, von Arbeitskleidern und zur Kostenübernahme in Verbindung mit dem Berufsschulunterricht (Reisespesen, Material, Verpflegung, Unterricht (Lehrmittel, Schulmaterial) getroffen werden.
Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, die Kosten für die überbetrieblichen Kurse zu bezahlen.
Zu den Zusatzleistungen des Arbeitgebers zählen Gratifikationen.Sie sind Sondervergütungen (z.B. Belohnung für Arbeitseinsatz, Leistungsprämie). Sie sind kein Lohnbestandteil.
Arbeitnehmer/-innen, und dazu zählen auch Lernende, haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf (freiwillig), ausser die Gratifikation wurde ihnen vertraglich zugesichert.
Im Gegensatz dazu ist der 13. Monatslohn ein fester Bestandteil des Gehalts, vorausgesetzt er ist Teil eines Arbeitsvertrages.
Manche Unternehmen beteiligen ihre Mitarbeitenden - Lernende eingeschlossen - am Geschäftsergebnis. Die Beteiligung am Geschäftsergebnis.ist ein variabler Bestandteil des Lohns. Die Höhe der Vergütung hängt vom Unternehmensergebnis ab.
Wie die Gratifikation fällt auch der Anteil am Geschäftsergebnis unter den Sammelbegriff Bonus.
Wie beim Lohn von Arbeitnehmern und -nehmerinnen mit abgeschlossener Berufsbildung, wird auch beim Lohn von Lernenden der Brutto- vom Nettolohn unterschieden.
Lohnabzüge vom Bruttolohn werden für Versicherungsprämien (z.B. Nichtbetriebsunfallversicherung, Arbeits- und Hinterbliebenen/-lassenenversicherung AHV, Invalidenversicherung IV, EO (Erwerbsersatzordnung) und Arbeitslosenversicherung ALV)) sowie für Auslagen des Arbeitsgebers vorgenommen.
Diese Abzüge sind im Lehrvertrag geregelt.
Lernende entrichten ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, die Beiträge für die AHV, IV, EO und ALV.
Diese Beiträge werden monatlich und automatisch vom Lohn abgezogen.
Bei der AHV zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte den AHV-Beitrag.
Alle Abzüge sind auf der Lohnabrechnung aufgeführt (Lohnbeleg).
Die Beiträge der Lernenden werden in Prozenten des Bruttolohnes berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese je zur Hälfte, wobei der Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn abgezogen wird. Der Arbeitgeber zahlt die gesamten Beiträge der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ein.
Im gleichen Verfahren werden auch die Beiträge an die IV (Invalidenversicherung), EO (Erwerbsersatzordnung), ALV (Arbeitslosenversicherung) und FAK (Familienausgleichskasse) einbezahlt.
Höhe der Sozialversicherungsabzüge/-beiträge vom Lohn?
Dein Arbeitgeber und du zahlen beide einen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beiträgssätze belaufen sich auf insgesamt 12.45%, also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen (2017):
AHV: 8.4%
IV: 1.4%
EO: 0.45%
ALV: 2.2%
FAK: kantonal; vom Arbeitgeber getragen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen also je 6.225%.
Hinzu kommen die Beiträge an die Unfallversicherung (UV), die Pensionskasse (PK, BV, BVG) sowie an eine allfällige Krankentaggeldversicherung (KTG).
Für dich als Lernenden beträgt der Sozialversicherungsabzug für AHV/IV/EO 5.125% des Bruttolohnes (AHV/IV/EO-Abzug).
Der Anteil der Arbeitslosenversicherung ist 1.1% des AHV-pflichtigen Jahreslohns (ALV-Abzug).
Hierzu auch die Merkblätter der AHV: www.ahv-iv.ch.
Lernende entrichten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, Beiträge für AHV, IV, EO und ALV. Diese Beiträge (6.225% des Bruttolohnes; 2017) werden monatlich vom Lohn abgezogen und in der Lohnabrechnung ausgewiesen.
Dazu kommt ein Abzug für die Nichtbetriebsunfallversicherung, die dem/der Arbeitnehmer/in, also dem Lernenden, der Lernenden abgezogen werden.
Die Prämie für die Betriebsunfallversicherung wird dem Arbeitgeber, also dem Lehrbetrieb, belastet. Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin übernimmt die Betriebsunfallversicherung allein. Sie deckt die Kosten bei Arbeitsunfällen während der Arbeitszeit.
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: www.bsv.admin.ch
Pensionskassenbeiträge sind für ein vorgegebenes Jahreslohnband (21‘150 – 84‘600; 2017) obligatorisch.
Die Prämien hängen vom Alter und dem Pensionskassenreglement des Lehrbetriebs beziehungsweise der Pensionskasse ab.
Lernende müssen während des laufenden Jahres das 18. Altersjahr erreicht haben, um beitragspflichtig zu werden (und gleichzeitig den Mindestjahreslohn erreichen).
Diese Beiträge bilden die 2. Säule für deine Altersvorsorge.
AHV-Beiträge bilden die 1. Säule und die eigene berufliche Vorsorge die Säule 3 (3a ungebundene, 3b gebundene Vorsorge)
Die Arbeitslosenversicherung stellt sicher, dass du nach einem Lehrabbruch oder bei Arbeitslosigkeit nach deinem Lehrabschluss (d.h. als Lehrabgänger ohne Berufserfahrung) ein Taggeld erhältst.
Davon ausgeschlossen sind die betriebliche Unfallversicherung, die Kosten verbunden mit dem Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse sowie die Kosten für die Lehrabschlussprüfung. Das heisst diese Kosten sind nicht abzugsberechtigt. Sie trägt der Lehrbetrieb.
Sozialversicherungsbeiträge müssen Lernende ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden, entrichten.
Die Abgaben werden in der Lohnabrechnung (und auch im jährlichen Lohnausweis) aufgelistet. Als Lernender hast du Anspruch auf einen schriftlichen Beleg dieser Lohnabrechnung (Lohnbeleg).
Zusätzlich müssen weitere Auslagen vom Lernenden bezahlt werden.
Unterkunft und Verpflegung im Lehrbetrieb können als Lohnbestandteile gelten. Sie werden als Naturallohn zusammengefasst.
Bei Krankheit und Unfall haben Lernende Anspruch auf Lohnfortzahlungen. Diese darf nicht unterbrochen oder ausgesetzt werden.
Ein unverschuldeter Arbeitsausfall wie Krankheit und Unfall muss also entlöhnt werden. Darunter fällt auch ein Militär- oder Zivildienst. Manche Lehrbetriebe verlangen schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis.
Mehr Informationen: www.berufsberatung.ch
Für die Berufsunfallversicherung ist der Lehrbetrieb verantwortlich.
Die Lehrvertragsparteien können eine Krankentaggeld-Versicherung abmachen. Diese ist also freiwillig.
Versicherungen durch den Lehrbetrieb
Merkblätter dazu finden sich auf der Webseite des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB): www.sdbb.ch (Krankheit und Unfall: Arbeitsrechtliche Grundlagen für Lernende in der beruflichen Grundbildung)
Die Krankentaggeldversicherung ist nicht mit der Krankenkassenversicherung zu verwechseln. Hierfür wird monatlich eine Krankenkassenprämie fällig. Sie ist eine - wie die Privathaftpflichtversicherung auch - eine privat zu leistende Versicherung.
Der Lehrbetrieb entrichtet den Lohn während der Schwangerschaft im gleichen Umfang wie bei Krankheit und Unfall.
Für Schwangere, Wöchnerinnen und Mütter gelten spezifische Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), z.B. Arbeitsbeschäftigung im Betrieb.
Mütter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Hier sind jedoch spezifische Voraussetzungen zu beachten, die im Erwerbsersatzordnungsgesetz (EOG) geregelt sind. So ist z.B. Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht.
Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt dienstpflichtigen Lernenden, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls (Erwerbsausfallentschädigung).
Die Versicherung EO ist obligatorisch.
Auskunft darüber geben die kantonalen Ausgleichskassen, die Branchen- oder Verbandsausgleichskassen.
Lernende können Jugendurlaub beziehen (nicht zu verwechseln mit den Ferien, auf die Lernende gemäss Lehrvertrag Anrecht haben).
Als Lernende haben sie ein Anrecht auf eine Woche zusätzlichen Urlaub, um
Jugendarbeit, d.h. Freiwilligenarbeit im Jugendbereich In ihrer Freizeit zu leisten oder sich für Tätigkeiten in der Jugendarbeit aus- und weiterbilden zu lassen.
Es gibt eine Altersbeschränkung.
Die Lernenden müssen zudem in einem privaten Unternehmen angestellt sein (für Lernende beim Bund, Kanton oder Gemeinde gelten andere gesetzliche Grundlagen).
Während dem Jugendurlaub ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn zu bezahlen. Es besteht also kein Lohnanspruch während dieses Jugendurlaubs. In den meisten Fällen besteht auch kein Anspruch auf Erwerbsersatz (EO).
Der Zeitpunkt des Jugendurlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzusprechen und vor allem vorzeitig vorgängig anzumelden.
Mehr Informationen sind auf der Webseite: Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV veröffentlicht; auch das Anmeldungsformular ist dort herunterladbar: www.jugendurlaub.ch
Merkblatt: www.sdbb.ch (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB)).
Bezüglich der Arbeitszeit sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) massgebend.
Diese schliessen Vorschriften des Arbeitsrechts für die tägliche Arbeitszeit (Tageshöchstarbeitszeit), Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit ein.
Für Lernende, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gelten spezifische Vorschriften.
Bist du jünger als 18 Jahre, beträgt deine Höchstarbeitszeit 9 Stunden am Tag.
Für Lernende (wie übrigens auch für jugendliche Arbeitnehmer/innen) gelten gesonderte Schutzbestimmungen und -vorschriften.
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden ist auf 9 Stunden beschränkt.
Die Arbeitszeit mit allen Pausen muss innerhalb von 12 Stunden liegen.
Mit Ausnahme von bestimmten Berufen muss für Nacht-/Sonntagsarbeit eine Nachtarbeits- und/oder Sonntagsarbeitsbewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden. Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, ausser sie ist für die Ausbildung erforderlich.
Die tägliche Ruhezeit für Jugendliche muss mindestens 12 Stunden betragen.
Vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen dürfen Lernende am Abend nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschäftigt werden.
Falls der Arbeitgeber die Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten nicht einhält, wendest du dich am besten an das kantonale Berufsbildungsamt oder das kantonale Arbeitsinspektorat. Sie sind deine Anlaufstellen.
Links:
In einem Lehrbetrieb fällt Arbeit nicht immer gleichmässig an. Die Auftragslage kann schwanken. Manchmal muss ein Auftrag sofort erledigt werden. Manchmal ist weniger zu tun.
Deine Anwesenheit am Arbeitsplatz ist deshalb auch Schwankungen unterworfen. An einem Tag verlässt du die Arbeit ein bisschen früher, an einem anderen Tag beginnst du mit deiner Arbeit später. Oder du beginnst sie früher und verlässt sie später.
Dein Arbeitszeitkonto sollte sich am Monats- oder am Jahresende bestenfalls im Gleichgewicht befinden.
Dein Arbeitszeitkonto gibt dir an, ob Ist-Stunden und Soll-Stunden übereinstimmen. Die Ist-Stunden sind deine Arbeitszeit, die du geleistet hast. Deine Soll-Stunden ist die Arbeitszeit, die du gemäss Lehrvertrag pro Tag oder pro Monat leisten müsstest.
Dein Lehrvertrag ist entweder ein Einzellehrvertrag oder ein Vertrag, der auf einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) beruht.
Deine tatsächlich geleisteten Stunden pro Woche decken sich nicht immer mit denjenigen Stunden, der im Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, vertraglich festgelegten (Wochen-)Normalarbeitszeit. Fallen sie höher aus, hast du Überstunden geleistet.
Ist im Lehrvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit beispielsweise eine 40 Stunden Woche vorgesehen, arbeitest du pro Tag 8.25 Stunden (Industrieminuten). Arbeitest du in der Woche mal 45 Arbeitsstunden, hast du Überstunden von 5 Stunden angehäuft.
Ist dein Arbeitgeber und damit dein Lehrverhältnis beispielsweise einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt, gibt dieser die Sollarbeitszeit (also entweder die Stundenanzahl pro Monat oder die Tagesstundenanzahl) vor.
Lernende haben einen Anspruch auf Ferien.
Dieser gesetztliche Ferienanspruch für Arbeitnehmer/innen bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt 5 Wochen pro Lehrjahr.
Den Zeitpunkt der Ferien kann der Lehrbetrieb festlegen (hängt z.B. von Auftragslage, Betriebsferienvorgaben) ab. Natürlich wird er auf die Ferienwunschtermine, die Lernende eingegeben haben, Rücksicht nehmen. Normalerweise spricht der Lehrbetrieb den Zeitpunkt der Ferien also mit dir ab.
Bei Ferien ist zu beachten:
Das Gegenteil von Anwesenheit am Arbeitsplatz ist die Abwesenheit. Abwesenheit führt zu einer Kürzung der Ferien oder einer Gutschrift für Ferien:
Die Anzahl der Feiertage ist zwischen den Kantonen in der Schweiz unterschiedlich. Feiertage sind Sonntagen gleichgestellt:
Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist eine Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung zum Arbeitsgesetz ArGV) zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu sind auf der Homepage des SECO veröffentlicht:
www.seco.admin.ch
Bei Fragen wendest du dich zuerst an die/den Berufsbildungsverantwortlichen (Berufsbildner/-in). Sie/Er ist dein/e Ansprechpartner/in.
Das Lehrverhältnis wird übrigens vom kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamt begleitet. Falls du im Lehrbetrieb keine angemessene Antwort erhältst, wende dich an die Ausbildungsberater und -beraterinnen des Amtes.