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Lohn, Sozialabzüge, Arbeitszeiten, Ferien

Lohn in der Lehre

Lernendenlohn

Lernende erhalten für ihre Arbeit im Lehrbetrieb eine Entschädigung, d.h. einen Lohn.

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Zeitabfolge Bewerbung

Lernende erhalten für ihre Arbeit im Lehrbetrieb eine Entschädigung, d.h. einen Lohn.

Dieser Lohn wird von Lehrjahr zu Lehrjahr stufenweise angehoben. Der Lohn gehört gemäss ZGB Art. 323 dem Lernenden.

Abhängig vom Beruf, den du erlernst ist der Lohn pro Lehrjahr und über die gesamte Lehrdauer höher als in anderen Berufen. Dies hängt zum Beispiel davon ab,

  • wie gross die Wertschöpfung aus der Arbeit des Lernenden ist (dein Arbeitsbeitrag) und
  • wie sich das Lehrstellenangebot zur Lehrstellennachfrage verhält (Lehrbetriebe, die Schwierigkeiten haben, eine Lehrstelle zu besetzen, zahlen gegebenenfalls einen höheren Lehrlingslohn).

Falls du mit einer Lehre liebäugelst: Lass dich nicht von einem höheren Lehrlingslohn verleiten und blenden. Das Gehalt in der beruflichen Grundbildung und der Berufsausübung, d.h. während und nach der Lehre darf nicht entscheidend für die Berufs- und Lehrstellenauswahl werden.

Ausserdem sagt der Lohn in der Lehrzeit nichts über den späteren Lohn als ausgelernte Berufsfachkraft aus.

  • Achte bei der Berufswahl also auch darauf, wie viel du nach der Lehre verdienst (wenn dir der Lohn so viel bedeutet).
  • Ausschlaggebend ist weniger der Lohn, der während der Lehre gezahlt wird, sondern wie er nach Lehrabschluss ausfällt.
  • Mit Weiterbildungen nach dem Lehrabschluss hast du eine Stellschraube, dein Gehalt zu erhöhen.
  • Wähle deshalb den Beruf für eine Berufslehre nicht wegen des Lohns, sondern weil er dir gefällt.
  • Weitere Informationen zum Lohn findest auf der Webseite der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: www.berufsberatung.ch.

Bei den Lehrlingslöhnen gibt es grosse Unterschiede.

Der Lehrlingslohn hängt hauptsächlich vom gewählten Beruf und Berufsfeld, von der Branche, der Arbeitsregion, dem Unternehmensstandort/Arbeitsort und dem Lehrbetrieb.

Die Höhe des Lehrlingslohns hängt auch vom Lehrjahr ab. In jedem weiterfolgenden Lehrjahr wir dieser Lohn stufenweise angehoben.

Der Lohn gehört grundsätzlich dem Lernenden (gemäss ZGB Art. 323).

Für jedes Lehrjahr stellt der Arbeitgeber einen Lohnausweis aus.

Dieser wird der kantonalen Steuerbehörde übermittelt (elektronischer Lohnausweis).

Alle steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen Lernenden erhalten diesen Lohnausweis entweder per Briefpost oder per Mail zugestellt.
Unternehmen, die ein ESS-Portal einsetzen, ermöglichen den Lernenden wie den restlichen Arbeitnehmenden, die monatliche Lohnabrechnung und manchmal sogar den Lohnausweis im Portal (Webplattform) einzusehen, herunterzuladen oder an eine Mailadresse weiterzuleiten.

Auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.ch) finden sich alle Informationen zum Lohnausweis.

Bei Eintritt in das Unternehmen erhältst du als Lernende/r eine 13-stellige AHV-Nummer zugeteilt. Weitere Informationen darüber findest du auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.admin.ch).

Informationen zu den Ausgleichskassen findest du unter: www.ausgleichskasse.ch.

Auf der Webseite der Informationsstelle AHV/IV findest du Merkblätter und Formulare beispielsweise zu Beiträge AHV/IV/EO/ALV. Du kannst hier auch einen Kontoauszug bestellen.

Auf der Webseite der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind weiterführende Informationen zu Löhnen veröffentlicht: www.berufsberatung.ch.

Wenn du noch zu Hause wohnst, können deine Eltern einen Beitrag für die Haushalts- und Unterhaltskosten einfordern. Die Umstände bestimmen darüber, wie viel du zu Hause abgeben musst und welche Ausgaben mit dem Lehrlingslohn gedeckt werden.

Über die Einteilung des Lernendenlohnes geben die Schweizerischen Budgetberatungsstellen Hinweise (Richtlinien zur Einteilung des Lehrlingslohns): www.budgetberatung.ch

Der Lehrlingslohn reicht nicht für alles. Falls du mehr ausgibst, als du einnimmst, droht Verschuldung. Wie du deinen Lohn einteilst, dabei helfen dir die Schweizerischen Budgetberatungsstellen: www.budgetberatung.ch.

Falls du dich während der Lehrzeit verschuldest, holst du dir am besten Rat bei der Schuldenberatungsstelle in deiner Region.

Für Stipendien und Ausbildungsdarlehen sind die kantonalen Stipendienstellen zuständig.
Im Gegensatz zu Ausbildungsdarlehen müssen Stipendien nicht zurückbezahlt werden. Beide sind Gelder, die für Ausbildungen ausgerichtet werden.
Inwiefern ein Antrag eines Lernenden genehmigt wird, darüber entscheiden die kantonalen Stipendienstellen. Auch private Stiftungen vergeben Stipendien und Ausbildungsdarlehen.

Die kantonalen Stipendienstellen haben Verzeichnisse solcher Stiftungen.
Liste der Schweizerischen Stipendienstellen: https://stipendien.educa.ch.

Lehrlingslöhne werden grundsätzlich zwischen dem Lehrbetrieb und der beziehungsweise dem Lernenden ausgehandelt.

Gesetzliche Vorschriften zum Lohn gibt es nicht, d.h. er ist gesetzlich nicht verankert.
Die Vertragsparteien legen folglich die Höhe des Lohns eigenständig fest.

Lehrbetriebe richten sich häufig nach den Lohn-/Gehaltsempfehlungen, die von Berufsverbänden oder anderen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) abgegeben werden, denen sie angeschlossen sind oder nach Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Erfrage die Lohnrichtlinien und Lohnbänder beim jeweiligen Verband, bei der jeweiligen Institution oder der Berufsberatungsstelle nach, die die Lehrbetriebe meistens berücksichtigen. Das Schweizerische Gesetz schreibt übrigens keine Mindestlöhne vor.

Besteht in einer spezifischen Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch die Lernenden miteinbezieht, so gelten diese Vorgaben.

Die Lohnvereinbarung wird im Lehrvertrag festgehalten.
Letztlich ist der im Lehrvertrag vereinbarte und eingetragene Lohn massgebend und rechtlich bindend.

Die Abrechnung des Lohns muss schriftlich erfolgen, mit einem Lohnbeleg, d.h. einer Lohnbescheinigung.

Mitarbeitende des Personal- oder Finanz-/Buchhaltungsbereichs führen monatlich am Ende des Monats eine Lohnabrechnung (Lohnlauf) bei Monats- und Stundenlöhnern für den abgelaufenen Monat durch.

Die Auszahlung des Lohnes erfolgt in der Regel am Monatsende (wenn nicht andere Fälligkeiten, d.h. Fristen, Termine abgemacht worden sind).

Vom Lohn werden Sozialabzüge (Sozialversicherungsbeiträge, d.h. Abgaben an die Sozialversicherungen) abgezogen.

Zusatzleistungen und Abzüge

Manche Unternehmen zahlen Lernenden nicht nur die Grundentschädigung, d.h. den Lehrlingslohn (einschliesslich teilweise 13. Monatslohn), sondern darüberhinaus Zusatzleistungen.

Dazu zählen Gratifikationen (Sondervergütungen), Zulagen und Beiträge an Unterkunft und Verpflegung.

Im Lehrvertrag können Abmachungen über weitere Leistungen der Vertragsparteien aufgeführt werden.

Es können auch Abmachungen über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, von Arbeitskleidern und zur Kostenübernahme in Verbindung mit dem Berufsschulunterricht (Reisespesen, Material, Verpflegung, Unterricht (Lehrmittel, Schulmaterial) getroffen werden.

Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, die Kosten für die überbetrieblichen Kurse zu bezahlen.

Zu den Zusatzleistungen des Arbeitgebers zählen Gratifikationen.Sie sind Sondervergütungen (z.B. Belohnung für Arbeitseinsatz, Leistungsprämie). Sie sind kein Lohnbestandteil.
Arbeitnehmer/-innen, und dazu zählen auch Lernende, haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf (freiwillig), ausser die Gratifikation wurde ihnen vertraglich zugesichert.

Im Gegensatz dazu ist der 13. Monatslohn ein fester Bestandteil des Gehalts, vorausgesetzt er ist Teil eines Arbeitsvertrages.

  • In der Schweiz gibt es laut Gesetz keine Pflicht, ein 13. Monatsgehalt zu bezahlen.
  • Ist in einem Gesamtarbeitsvertrag oder in einem arbeitnehmerspezifischen, individuellen Arbeitsvertrag ein 13. Monatslohn festgehalten, muss er ohne Ausnahme (anteilsmässig) ausbezahlt werden. Die Auszahlung ist in diesem Fall für die Arbeitgeberin verpflichtend.

Manche Unternehmen beteiligen ihre Mitarbeitenden - Lernende eingeschlossen - am Geschäftsergebnis. Die Beteiligung am Geschäftsergebnis.ist ein variabler Bestandteil des Lohns. Die Höhe der Vergütung hängt vom Unternehmensergebnis ab.

Wie die Gratifikation fällt auch der Anteil am Geschäftsergebnis unter den Sammelbegriff Bonus.

Wie beim Lohn von Arbeitnehmern und -nehmerinnen mit abgeschlossener Berufsbildung, wird auch beim Lohn von Lernenden der Brutto- vom Nettolohn unterschieden.

Lohnabzüge vom Bruttolohn werden für Versicherungsprämien (z.B. Nichtbetriebsunfallversicherung, Arbeits- und Hinterbliebenen/-lassenenversicherung AHV, Invalidenversicherung IV, EO (Erwerbsersatzordnung) und Arbeitslosenversicherung ALV)) sowie für Auslagen des Arbeitsgebers vorgenommen.

Diese Abzüge sind im Lehrvertrag geregelt.

Lernende entrichten ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, die Beiträge für die AHV, IV, EO und ALV.
Diese Beiträge werden monatlich und automatisch vom Lohn abgezogen.
Bei der AHV zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte den AHV-Beitrag.

Alle Abzüge sind auf der Lohnabrechnung aufgeführt (Lohnbeleg).

Die Beiträge der Lernenden werden in Prozenten des Bruttolohnes berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese je zur Hälfte, wobei der Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn abgezogen wird. Der Arbeitgeber zahlt die gesamten Beiträge der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ein.

Im gleichen Verfahren werden auch die Beiträge an die IV (Invalidenversicherung), EO (Erwerbsersatzordnung), ALV (Arbeitslosenversicherung) und FAK (Familienausgleichskasse) einbezahlt.

Höhe der Sozialversicherungsabzüge/-beiträge vom Lohn?

Dein Arbeitgeber und du zahlen beide einen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beiträgssätze belaufen sich auf insgesamt 12.45%, also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen (2017):

AHV: 8.4%
IV: 1.4%
EO: 0.45%
ALV: 2.2%
FAK: kantonal; vom Arbeitgeber getragen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen also je 6.225%.

Hinzu kommen die Beiträge an die Unfallversicherung (UV), die Pensionskasse (PK, BV, BVG) sowie an eine allfällige Krankentaggeldversicherung (KTG).

Für dich als Lernenden beträgt der Sozialversicherungsabzug für AHV/IV/EO 5.125% des Bruttolohnes (AHV/IV/EO-Abzug).
Der Anteil der Arbeitslosenversicherung ist 1.1% des AHV-pflichtigen Jahreslohns (ALV-Abzug).

Hierzu auch die Merkblätter der AHV: www.ahv-iv.ch.

Vertiefungsinformationen Sozialabgaben

Lernende entrichten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, Beiträge für AHV, IV, EO und ALV. Diese Beiträge (6.225% des Bruttolohnes; 2017) werden monatlich vom Lohn abgezogen und in der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Dazu kommt ein Abzug für die Nichtbetriebsunfallversicherung, die dem/der Arbeitnehmer/in, also dem Lernenden, der Lernenden abgezogen werden.

Die Prämie für die Betriebsunfallversicherung wird dem Arbeitgeber, also dem Lehrbetrieb, belastet. Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin übernimmt die Betriebsunfallversicherung allein. Sie deckt die Kosten bei Arbeitsunfällen während der Arbeitszeit.

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: www.bsv.admin.ch

Pensionskasse

Pensionskassenbeiträge sind für ein vorgegebenes Jahreslohnband (21‘150 – 84‘600; 2017) obligatorisch.

Die Prämien hängen vom Alter und dem Pensionskassenreglement des Lehrbetriebs beziehungsweise der Pensionskasse ab.

Lernende müssen während des laufenden Jahres das 18. Altersjahr erreicht haben, um beitragspflichtig zu werden (und gleichzeitig den Mindestjahreslohn erreichen).

Diese Beiträge bilden die 2. Säule für deine Altersvorsorge.
AHV-Beiträge bilden die 1. Säule und die eigene berufliche Vorsorge die Säule 3 (3a ungebundene, 3b gebundene Vorsorge)

ALV

Die Arbeitslosenversicherung stellt sicher, dass du nach einem Lehrabbruch oder bei Arbeitslosigkeit nach deinem Lehrabschluss (d.h. als Lehrabgänger ohne Berufserfahrung) ein Taggeld erhältst.

Davon ausgeschlossen sind die betriebliche Unfallversicherung, die Kosten verbunden mit dem Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse sowie die Kosten für die Lehrabschlussprüfung. Das heisst diese Kosten sind nicht abzugsberechtigt. Sie trägt der Lehrbetrieb.

Sozialversicherungsbeiträge müssen Lernende ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden, entrichten.

Die Abgaben werden in der Lohnabrechnung (und auch im jährlichen Lohnausweis) aufgelistet. Als Lernender hast du Anspruch auf einen schriftlichen Beleg dieser Lohnabrechnung (Lohnbeleg).

Zusätzlich müssen weitere Auslagen vom Lernenden bezahlt werden.

Unterkunft und Verpflegung im Lehrbetrieb können als Lohnbestandteile gelten. Sie werden als Naturallohn zusammengefasst.

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Bei Krankheit und Unfall haben Lernende Anspruch auf Lohnfortzahlungen. Diese darf nicht unterbrochen oder ausgesetzt werden.

Ein unverschuldeter Arbeitsausfall wie Krankheit und Unfall muss also entlöhnt werden. Darunter fällt auch ein Militär- oder Zivildienst. Manche Lehrbetriebe verlangen schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis.

Mehr Informationen: www.berufsberatung.ch

Versicherungen

Für die Berufsunfallversicherung ist der Lehrbetrieb verantwortlich.
Die Lehrvertragsparteien können eine Krankentaggeld-Versicherung abmachen. Diese ist also freiwillig.

Versicherungen durch den Lehrbetrieb

  • Unfallversicherung
    Der Lehrbetrieb ist für die Berufsunfallversicherung verantwortlich. Das heisst: Der Lehrbetrieb versichert die lernende Person gegen Unfall.
    Er bezahlt die Versicherungsprämie für die Berufsunfallversicherung (BUV). Diese ist obligatorisch (der Jahreslohn des Lernenden ist tiefer als der Jahreslohn, der den Arbeitgeber von dieser Prämienlast befreien würde). Das heisst: Ab dem ersten Arbeitstag, an dem du deine Lehrstelle antrittst, bist du durch den Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle versichert.
    Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) bezahlt, je nach Abmachung, der Arbeitnehmer. Das heisst dem Lernenden wird diese Prämie vom Lohn abgezogen.
    Die Übernahme der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird im Lehrvertrag individuell vereinbart.
    Weitere Informationen zu Lohnfortzahlung bei Unfall, Unfalltaggeld, Lohndeckung und Lohnausfall: www.guider.ch (kostenpflichtig).
  • Krankheitsversicherung
    Die Lehrvertragsparteien können eine Krankentaggeld-Versicherung abmachen. Diese Versicherung ist also freiwillig. Wird eine Versicherung abgeschlossen, muss der Arbeitgeber die Versicherungsprämie zur Hälfte tragen, d.h. der Lehrbetrieb muss mindestens 50 Prozent der Prämie übernehmen. Wird keine Versicherung abgeschlossen, hat der Lehrbetrieb eine Lohnfortzahlungspflicht.
    Hier greift jeweils das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
    Beiträge für eine Krankentaggeldversicherung werden den Lernenden vom Lohn abgezogen. Bei Krankheit zahlt die Versicherung den Lohnausfall.

Merkblätter dazu finden sich auf der Webseite des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB): www.sdbb.ch (Krankheit und Unfall: Arbeitsrechtliche Grundlagen für Lernende in der beruflichen Grundbildung)

Verwechslungsgefahr

Die Krankentaggeldversicherung ist nicht mit der Krankenkassenversicherung zu verwechseln. Hierfür wird monatlich eine Krankenkassenprämie fällig. Sie ist eine - wie die Privathaftpflichtversicherung auch - eine privat zu leistende Versicherung.

Der Lehrbetrieb entrichtet den Lohn während der Schwangerschaft im gleichen Umfang wie bei Krankheit und Unfall.
Für Schwangere, Wöchnerinnen und Mütter gelten spezifische Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), z.B. Arbeitsbeschäftigung im Betrieb.

Mütter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Hier sind jedoch spezifische Voraussetzungen zu beachten, die im Erwerbsersatzordnungsgesetz (EOG) geregelt sind. So ist z.B. Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht.

Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt dienstpflichtigen Lernenden, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls (Erwerbsausfallentschädigung).
Die Versicherung EO ist obligatorisch.

Auskunft darüber geben die kantonalen Ausgleichskassen, die Branchen- oder Verbandsausgleichskassen.

Lernende können Jugendurlaub beziehen (nicht zu verwechseln mit den Ferien, auf die Lernende gemäss Lehrvertrag Anrecht haben).
Als Lernende haben sie ein Anrecht auf eine Woche zusätzlichen Urlaub, um
Jugendarbeit, d.h. Freiwilligenarbeit im Jugendbereich In ihrer Freizeit zu leisten oder sich für Tätigkeiten in der Jugendarbeit aus- und weiterbilden zu lassen.

Es gibt eine Altersbeschränkung.
Die Lernenden müssen zudem in einem privaten Unternehmen angestellt sein (für Lernende beim Bund, Kanton oder Gemeinde gelten andere gesetzliche Grundlagen).

Während dem Jugendurlaub ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn zu bezahlen. Es besteht also kein Lohnanspruch während dieses Jugendurlaubs. In den meisten Fällen besteht auch kein Anspruch auf Erwerbsersatz (EO).

Der Zeitpunkt des Jugendurlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzusprechen und vor allem vorzeitig vorgängig anzumelden.

Mehr Informationen sind auf der Webseite: Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV veröffentlicht; auch das Anmeldungsformular ist dort herunterladbar: www.jugendurlaub.ch

Merkblatt: www.sdbb.ch (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB)).

Arbeitszeit

Bezüglich der Arbeitszeit sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) massgebend.
Diese schliessen Vorschriften des Arbeitsrechts für die tägliche Arbeitszeit (Tageshöchstarbeitszeit), Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit ein.

Für Lernende, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gelten spezifische Vorschriften.

Bist du jünger als 18 Jahre, beträgt deine Höchstarbeitszeit 9 Stunden am Tag.

Für Lernende (wie übrigens auch für jugendliche Arbeitnehmer/innen) gelten gesonderte Schutzbestimmungen und -vorschriften.
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden ist auf 9 Stunden beschränkt.

  • Die Arbeitszeit darf diese also einschliesslich allfälliger Überzeit nicht überschreiten.
  • Sie darf ausserdem nicht länger dauern, als diejenige der anderen Arbeitnehmer/-innen im Betrieb.

Die Arbeitszeit mit allen Pausen muss innerhalb von 12 Stunden liegen.

Mit Ausnahme von bestimmten Berufen muss für Nacht-/Sonntagsarbeit eine Nachtarbeits- und/oder Sonntagsarbeitsbewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden. Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, ausser sie ist für die Ausbildung erforderlich.

Die tägliche Ruhezeit für Jugendliche muss mindestens 12 Stunden betragen.

Vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen dürfen Lernende am Abend nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschäftigt werden.

Falls der Arbeitgeber die Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten nicht einhält, wendest du dich am besten an das kantonale Berufsbildungsamt oder das kantonale Arbeitsinspektorat. Sie sind deine Anlaufstellen.

Links:

  • Kantonale Berufsbildungsämter: www.berufsbildung.ch
  • Verzeichnis der kantonalen Berufsbildungsämtern, Berufs-, Studien- und Laufbanhnberatungen und der regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV): www.adressen.sdbb.ch
  • Kantonale Arbeitsinspektorate IVA (Schweiz): www.iva-ch.ch

Überstunden

In einem Lehrbetrieb fällt Arbeit nicht immer gleichmässig an. Die Auftragslage kann schwanken. Manchmal muss ein Auftrag sofort erledigt werden. Manchmal ist weniger zu tun.

Deine Anwesenheit am Arbeitsplatz ist deshalb auch Schwankungen unterworfen. An einem Tag verlässt du die Arbeit ein bisschen früher, an einem anderen Tag beginnst du mit deiner Arbeit später. Oder du beginnst sie früher und verlässt sie später.

Dein Arbeitszeitkonto sollte sich am Monats- oder am Jahresende bestenfalls im Gleichgewicht befinden.

Dein Arbeitszeitkonto gibt dir an, ob Ist-Stunden und Soll-Stunden übereinstimmen. Die Ist-Stunden sind deine Arbeitszeit, die du geleistet hast. Deine Soll-Stunden ist die Arbeitszeit, die du gemäss Lehrvertrag pro Tag oder pro Monat leisten müsstest.

  • Du solltest einerseits dafür sorgen, dass die Ist-Stunden nicht kleiner als die Soll-Stunden sind oder zumindest nicht zu viel davon abweichen.
    Damit du das Arbeitszeitkonto wieder ins Gleichgewicht bringst - es sollte Ende des Monats oder Ende des Jahres mindestens ausgeglichen sein -, musst du halt länger arbeiten (nacharbeiten).
  • Umgekehrt solltest du anderseits bei Überstunden (Ist-Stunden sind grösser als die Soll-Stunden) beachten, dass diese in der Lehre nur in Ausnahmefällen erlaubt sind.
    Fallen sie an, musst du für diese Mehrarbeit angemessen entschädigt werden:
    • Entweder werden dir die Überstunden ausbezahlt oder
    • du kompensierst sie (baust sie ab) gleichanteilig mit zusätzlicher Freizeit.

Dein Lehrvertrag ist entweder ein Einzellehrvertrag oder ein Vertrag, der auf einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) beruht.

Deine tatsächlich geleisteten Stunden pro Woche decken sich nicht immer mit denjenigen Stunden, der im Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, vertraglich festgelegten (Wochen-)Normalarbeitszeit. Fallen sie höher aus, hast du Überstunden geleistet.

  • Sie fallen also bei Überschreitung der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit an.
  • Sie sind die Stunden, welche die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen, aber unter der Höchstarbeitszeit des Arbeitsgesetzes bleiben.

Ist im Lehrvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit beispielsweise eine 40 Stunden Woche vorgesehen, arbeitest du pro Tag 8.25 Stunden (Industrieminuten). Arbeitest du in der Woche mal 45 Arbeitsstunden, hast du Überstunden von 5 Stunden angehäuft.

  • Beträgt die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden (Maximalarbeitszeit) in deinem Berufsbereich, hast du noch keine Überzeitstunden, sondern eben nur 5 Stunden Überstunden geleistet.
  • Zwar sind beide Mehrarbeitsstunden. Überzeitstunden sind jedoch Arbeitsstunden, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit (z.B. 45 Stunden) gemäss Arbeitsgesetzes überschreiten.
    • Überzeitstunden sind folglich Überstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen.
    • Die Anzahl Stunden, die pro Kalendjahr anfallen dürfen, sind begrenzt.

Ist dein Arbeitgeber und damit dein Lehrverhältnis beispielsweise einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt, gibt dieser die Sollarbeitszeit (also entweder die Stundenanzahl pro Monat oder die Tagesstundenanzahl) vor.

Ferien: Gesetzlicher Urlaubsanspruch und Schule

Lernende haben einen Anspruch auf Ferien.
Dieser gesetztliche Ferienanspruch für Arbeitnehmer/innen bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt 5 Wochen pro Lehrjahr.

Den Zeitpunkt der Ferien kann der Lehrbetrieb festlegen (hängt z.B. von Auftragslage, Betriebsferienvorgaben) ab. Natürlich wird er auf die Ferienwunschtermine, die Lernende eingegeben haben, Rücksicht nehmen. Normalerweise spricht der Lehrbetrieb den Zeitpunkt der Ferien also mit dir ab.

Bei Ferien ist zu beachten:

  • Wenigstens 2 der 5 Wochen müssen zusammenhängend bezogen werden.
  • Ferien sind idealerweise in die berufsfachschulfreie Zeit zu legen, d.h. ausserhalb der Berufsfachschulzeit zu nehmen.
  • Nehmen Lernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Berufsfachschule trotzdem besuchen.
  • Schultage gelten übrigens als Arbeitstage. Daher können Schultage während den Arbeitsferien als Ferientage nachbezogen werden.
  • Ferien dürfen übrigens nicht durch Bezahlung abgegolten werden.

Das Gegenteil von Anwesenheit am Arbeitsplatz ist die Abwesenheit. Abwesenheit führt zu einer Kürzung der Ferien oder einer Gutschrift für Ferien:

  • Wenn Lernende ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert werden (z.B. wegen Krankheit, Unfall, Militär-/Zivildienst), so können Ferien gekürzt werden.
  • Sie können gleichermassen bei Verhinderungen der Arbeitsleistung durch eigenes Verschulden (z.B. Verspätungen, Abwesenheiten) gekürzt werden.
  • Für Anlässe wie Heirat, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel (Umzug), (Zahn-)Arztbesuch oder Besuch einer Amtsstelle wird zusätzliche Freizeit gewährt. Die Dauer der bezahlten Abwesenheit richtet sich nach betriebs-, orts- und branchenüblichen Gegebenheiten.

Die Anzahl der Feiertage ist zwischen den Kantonen in der Schweiz unterschiedlich. Feiertage sind Sonntagen gleichgestellt:

  • Müssen Lernende ausnahmsweise an einem Feiertag arbeiten, so haben sie das Recht, den Feiertag auszugleichen, d.h. zu kompensieren. Er gilt als Arbeitszeit.
  • Deckt sich ein Feiertag mit einem Tag, der im Lehrbetrieb (betriebsüblich) ein freier Tag ist, ist dieser Feiertag nicht kompensierbar.
  • Feiertage, die in die Ferienzeit der lernenden Person fallen, können nachbezogen werden.

Schutzbestimmungen für Lernende: Jugendarbeitsschutzverordnung

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist eine Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung zum Arbeitsgesetz ArGV) zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu sind auf der Homepage des SECO veröffentlicht:
www.seco.admin.ch

Fragen

Fragen

Bei Fragen wendest du dich zuerst an die/den Berufsbildungsverantwortlichen (Berufsbildner/-in). Sie/Er ist dein/e Ansprechpartner/in.

Das Lehrverhältnis wird übrigens vom kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamt begleitet. Falls du im Lehrbetrieb keine angemessene Antwort erhältst, wende dich an die Ausbildungsberater und -beraterinnen des Amtes.