Schwierigkeiten in der Lehre und/oder Berufsfachschule

Schwierigkeiten und Hindernisse während des Lehrverhältnisses

Schwierigkeiten und Tiefs in der Lehre sind nicht ungewöhnlich.

Der Weg zur Berufsfachfrau beziehungsweise zum Berufsfachmann ist manchmal holpriger als die Informationsbroschüren und Videos zum Lehrberuf vorgaukeln.

Davon zeugt eine Lehrabbruchquote von 20-25%.

Ansprechpartner/innen

Kommt es zu Schwierigkeiten während der Lehre, suche zuerst das direkte Gespräch mit

  • deiner Berufsbildnerin, deinem Berufsbildungsverantwortlichen,
  • dem, der Vorgesetzten der Fachabteilung respektive
  • deinem Chef, deiner Chefin,

auch wenn es dir schwer fällt.

Oft hilft es, mit Kolleginnen, Kollegen, Geschwistern oder den Eltern darüber zu sprechen.

Können dir auch diese Bezugspersonen nicht weiterhelfen, kontaktiere folgende Institutionen:

  • Hole Rat bei einer/einem Berufsberater/-in der kantonalen oder privaten Berufsberatungsstelle.
  • Wende dich an die Berufsinspektorin, den Berufsinspektor beziehungsweise den Ausbildungsberater, die Ausbildungsberaterin des kantonalen Berufsbildungs- und Mittelschulamtes.
    • Verzeichnis und Adressen der Berufsbildungs- und Mittelschulämter findest du hier:
      addressen.sdbb.ch.

Neben Berufsberatungsstellen und den Mittelschul- und Berufsbildungsämtern helfen Jugendberatungsstellen, Gewerkschaften und Beratungsinstitutionen weiter.

Beachte auch die Merkblätter des Schweizerisches Dienstleistungszentrums für Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB; www.sdbb.ch).

Verortung

Schwierigkeiten, Unwägbarkeiten können in einer Lehre in drei Bereichen (Brandherde) eintreten:

  • Berufsfachschule
  • Lehrbetrieb
  • Person

Brandherde

Schwierigkeiten können sich in drei Bereichen einnisten, zu Turbulenzen führen und das Lehrverhältnis eintrüben:

  • Berufsfachschule
  • Lehrbetrieb
  • Lernende Person

Wenn es in der Lehre nicht rundläuft, halte die Probleme nicht unter Verschluss, sondern gehe sie an und hole dir Unterstützung.

Grenze den Brandherd ein und lösche ihn schleunigst.

Wenn es in der Lehre zu Problemen kommt, ergreifst du am besten die Flucht nach vorne

  • Abwarten, aufschieben, verdrängen und hoffen, dass es von allein wieder besser wird, bringt dich nicht weiter.
  • Suche ohne Umschweife das klärende Gespräch mit deinem Lehrbetrieb.
  • Nicht alle dieser Schwierigkeiten sind ein Grund, die Lehre abzubrechen.
  • Lass es nicht zu einem Lehrabbruch kommen, denn ein Lehrabbruch ist für alle Beteiligten ein Desaster.

Klar ist: Wenn es zu Schwierigkeiten in der Lehre kommt, ist es vorteilhaft diese genau einzugrenzen und zu benennen. Du solltest dich fragen:

  • Hängen diese Probleme mit der Arbeit, den Arbeitsaufgaben und dem Lehrbetrieb oder mit dir als Person und deinem privaten Umfeld zusammen?
  • Sind es Schwierigkeiten zu Lehrbeginn, die vorübergehen (z.B. Integration in ein bestehendes Arbeitsteam) und/oder sich mit einer Ansprechpartnerin, einem Ansprechpartnerin im Lehrbetrieb angehen und beheben lassen?
  • Sind es Schwierigkeiten mit Vorgesetzten (Chef, Chefin), Arbeits- oder Berufsschulkollegen und Berufsschulkolleginnen oder Berufsfachschullehrpersonen und ist ein Gespräch mit ihnen sinnvoll, oder
  • ist die Aufgabenverteilung und Arbeitsorganisation im Lehrbetrieb schuld daran?
  • Hast du neben Arbeit, Berufsschule und Lernen keinen oder nicht genügend Ausgleich (Sportaktivitäten, Freizeitbeschäftigungen)?

In einem nächsten Schritt solltest du klären, welchen Lösungsbeitrag du leisten kannst und welchen der Lehrbetrieb dazu beitragen sollte.

Sollte dir deine Lehre überhaupt nicht gefallen, ist es manchmal besser, frühzeitig die Reissleine zu ziehen und eine neue Berufsoption anzupeilen.

  • Ein Lehrabbruch ist nicht ideal, aber manchmal der einzige Ausweg.
  • Brich deine Lehre nicht voreilig ab, ohne eine handfeste Alternative zu haben.

Berufsfachschule

Nicht immer ist die Arbeit und der Lehrbetrieb Schuld, wenn es in der Lehre nicht so rund läuft.

Auch die Berufsfachschule kann dir einen Strich durch die Rechnung machen.

Woran hapert es in der Berufsfachschule?

  • Sind die Schulleistungen in der Berufsschule ungenügend?
  • Tust du dich schwer mit dem Unterrichtsstoff und der Paukerei?
  • Hast du für die Berufsfachschule viel gelernt und trotzdem genügen die Schulleistungen nicht?
  • Gibt es Unstimmigkeiten oder gar Konflikte mit einzelnen Lehrpersonen?

Lass den Kopf nicht hängen:

  • Zögere nicht, dich an die Lehrpersonen der Berufsfachschule zu wenden.
    • Erkundige dich nach Stützkursen und Lernhilfen.
  • Frage deine Schulklassenkameradinnen und -kameradinnen (Lerngruppe).
  • Manche Ausbildungsbetriebe bieten Aufgabenhilfen und Unterstützung an.
  • Besprich dich in jedem Fall mit deinem/deiner Berufsbildungsverantwortlichen im Lehrbetrieb.
  • Frage bei deine/n Ansprechpartnerin des kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.
    • z.B. wenn du Schwierigkeiten mit Lehrpersonen hast und dir dein/e Berufsbildner/-in nicht weiterhelfen kann.

Lehrbetrieb

Unwägbarkeiten, Verwerfungen und Zerwürfnisse können auch im Lehrbetrieb auftreten, das Lehrverhältnis eintrüben und schlimmstenfalls zu einem Lehrabbruch führen.

Lass nichts aufstauen. Kitte entstandene Risse.

  • Sprich mit deiner Berufsbildungsverantwortlichen oder
  • der Ansprechpartnerin, dem Ansprechpartner beim kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

Wo ist Sand ins Getriebe des Lehrverhältnisses gekommen?

  • Tust du dich schwer, dich ins Arbeitsteam einzufügen?
  • Verstehst du dich mit der Chefin, dem Chef oder der Berufsbildnerin, dem Berufsbildungsverantwortlichen oder Mitarbeitenden deines Arbeitsteams nicht (mehr)?
  • Bemängelt der Lehrbetrieb deine Arbeitsleistung, deine Arbeitshaltung und/oder dein Arbeitsverhalten?
  • Gefällt dir die Arbeit nicht mehr?
    • Sind dir die Arbeitsaufgaben beispielsweise zu eintönig?
    • Setzen dir Wetter (Kälte, Hitze) zu?

Unstimmigkeiten und Fehler kommen vor und müssen überhaupt nicht das Ende der Lehre bedeuten, sondern können der Beginn einer partnerschaftlichen Kooperation sein.

  • Zu schnell das Handtuch zu werfen und die Lehre abzubrechen, wäre verkehrt.
  • Manchmal muss es (in Massen) krachen, damit beide Parteien wieder zueinander finden.

Während der Lehrzeit läuft nicht immer alles rund.

  • Diese Hürden meistern (oder auch mal für eine Weile auszuhalten) ist Teil der eigenen Entwicklung während der Lehrzeit und eine Übung für den späteren Berufsalltag nach der Lehre.
  • Nimm dir nicht alles zu Herzen, lass auch mal einen Seitenhieb, einen verbalen Angriff oder eine Anschuldigung an dir abprallen.
  • Gib nicht gleich auf. Am Arbeitsplatz (wie im Privatleben) läuft nicht immer alles reibungslos.

Trotzdem: Wenn die Probleme umfangreicher werden und nicht einfach so abgehakt werden können, solltest du handeln und das Gespräch suchen.

Die Verantwortung des Lehrbetriebs

Zu Lehrabbrüchen kommt es beispielsweise, wenn du dich in deiner Lehrberufswahl vertan hast und du merkst, dass der Lehrberuf nicht zu dir passt. Dafür kann ein Lehrbetrieb eigentlich nichts.

Es gibt jedoch ab und zu Lehrbetriebe, die den angehenden Lernenden eine Lehrstelle in ihrem Betrieb schönreden, eine falsche Lage vorgaukeln und dich mit falschen Versprechungen locken. Schüler und Schülerinnen tappen so arglos und ahnunglos in die Falle.

Wenn es dadurch zu einem Lehrabbruch kommt ist dafür der Lehrbetrieb hauptsächlich verantwortlich.

Lernende finden während der Lehrzeit gelegentlich Lehrstellenbedingungen vor, die sich nicht mit den ursprünglichen Beschreibungen vor Lehrbeginn decken.
Ein Lehrabbruch kommt hier fast schon auf Ansage. Die Hauptverantwortung dafür trägt der Lehrbetrieb und ganz bestimmt nicht du.
Schlimmstenfalls fallen immer wieder neue angehende Lernende darauf herein.
Beispiele sind:
  • Der Berufsbildner, die Berufsbildungsverantwortliche hat keine Zeit, um die Lernende, den Lernenden zu betreuen und sie fachlich anzuweisen (Lernende sind auf sich alleine gestellt)
  • Lernende müssen Aufgaben erledigen, die nicht zu einer Lernendenausbildung gehören.
  • Die Atmosphäre am Arbeitsplatz und im Team ist nicht so wie vor der Vertragsunterzeichnung geschildert.

Solchen Lehrbetrieben kommst du nur auf die Schliche, wenn du dich über sie bei Lernenden dieses Lehrbetriebes und bei der Berufs- und Laufbahnberatungsstelle erkundigst.

Die überwiegende Mehrzahl der Lehrbetrieb spielt mit offenen Karten, verbirgt nichts vor dir und zeigt auf, was auf dich zukommt.

  • Klar lassen sie nichts unversucht, dich anzulocken und ihre Lehrstelle als die ideale Lehrstelle für dich anzupreisen.
  • Das ist angesichts des Lernendenmangels in Ordnung. Schliesslich versuchst doch auch du dich, dich bei der Bewerbung von deiner besten Seite zu zeigen.

Da die Lehrstellenbesetzung schwieriger wird, betreiben immer mehr Lehrbetriebe Lernendenmarketing (Lehrlingsmarketing).

Es gibt sogar Unternehmen - ein Beispiel ist das Unternehmen HEINIGER-LEHRLINGSBERATUNG - welches Lehrbetrieben dabei unter die Arme greift.

  • Diese Lehrbetriebe haben begriffen, dass es nicht ausreicht, eine/n Lernenden zu finden.
  • Sie haben verstanden, dass sie Lernende während der gesamten Lehrzeit fördern müssen.
  • Sie strengen sich an, Nachwuchskräfte aus den eigenen Reihen nachzuziehen und an sich zu binden.

Persönliche Probleme und Belästigungen am Arbeitsplatz oder in der Schule

Persönliche Krisen, Turbulenzen, Tiefschläge im privaten Umfeld können es schwierig machen, die Lehre fortzusetzen.

Auch bei Belästigungen am Arbeitsplatz und in der Berufsfachschule leidet die Leistung im Lehrbetrieb und/oder in der Berufsfachschule.

Hole dir Unterstützung (hierzu auch Unterstützungsangebote: www.berufsberatung.ch)

Auch Belästigungen durch andere Lernende, Arbeitskollegen, Arbeitskolleginnen, Vorgesetzte am Arbeitsplatz oder durch Mitschülerinnen und Mitschüler oder Lehrpersonen an der Berufsfachschule können dir die Lehre vermiesen.

Jede Belästigung ist ein Schandfleck für jeden Lehrbetrieb und jede Berufsfachschule und gehört geahndet!

  • Solche Vorfälle musst du nicht hinnehmen und nicht über dich ergehen lassen.
  • Wehr dich. Lass dir solches Verhalten nicht gefallen.
  • Melde solche Vorfälle bei der Berufsbildnern, beim Berufsbildner und/oder den Lehrpersonen.
  • Hole Unterstützung, wenn du an deine Grenzen stösst und dich nicht (mehr) zu wehren weisst.

Hole dir Hilfe und Unterstützung

  • Ein soziales Netzwerk wie Eltern, ehemalige Berufsbildner, Berufsbildnerinnen oder Berufsfachschullehrpersonen können dich in der Phase unterstützen
  • Kantone bieten ausserdem Betreuungsangebote und Programme an, die in Lehrkrisensituationen und bei persönlichen Tiefpunkten und Sinnkrisen weiterhelfen

Wie gehst du Probleme im Lehrbetrieb an? Vorgehensweg im Lehrbetrieb

Hapert es zwischen dir und dem Lehrbetrieb?

Häufig räumt schon ein Gespräch mit der Berufsbildnerin beziehungsweise dem Berufsbildner die Schwierigkeiten aus dem Weg. Sonst wendest du dich an das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

Wie gehst du dabei vor?

Gespräch mit Berufsbildner, -bildnerin

Handle frühzeitig, aber mit Bedacht.

Bitte den Berufsbildner, die Berufsbildnerin oder deine/n Vorgesetzten (Chef/in) um ein Gespräch.

Unter Umständen ist es angebracht, deine Eltern zum Gespräch mit dem Berufsbildner, der Berufsbildnerin oder deiner/m Vorgesetzten beizuziehen.

Bitte den Berufsbildner, die Berufsbildnerin oder deine/n Vorgesetzten (Chef/in) um ein Gespräch.

  • Sammle vorab die Punkte, die du in deiner Arbeit konkret beanstandest und dir dein Arbeitsleben erschweren.
  • Bereite dich vor einem Gespräch mit dem Berufsbildner, der Berufsbildnerin oder dem/der Vorgesetzten oder der Chefin, dem Chef vor und mache dir über Lösungswege vorab Gedanken.
  • Vereinbare einen Termin, um genügend Zeit für die Besprechung zu haben.
  • Dein Lehrbetrieb wird normalweise darauf eingehen und dir umgekehrt seine Einschätzungen und Erwartungen an eine/n Lernende/n kundtun (die nicht immer erfüllbar sein müssen).
  • Frage nach, um sicher alles verstanden zu haben. Schildere dabei deine Eindrücke und Sicht, ohne Vorwürfe und Anschuldigungen anzubringen.
  • Letztendlich müssen dein Lehrbetrieb und du nach einer Lösung suchen, mit der beide Seiten das Arbeitsverhältnis fortsetzen können.
  • Achte darauf, dass das Gespräch in einer schriftlichen Abmachung, die beide Seiten gemeinsam getroffen haben, endet.
    • Diese Abmachung ist für beide Seiten bindend.
    • Dieses schriftliche Protokoll ist eine Richtschnur für das weitere Lehrverhältnis.

Ein Gespräch alleine reicht nicht aus, es muss fortgesetzt werden.

  • Weitere Gespräche helfen, Fortschritte zu überwachen (das anfängliche Gespräch ist hierbei Bezugspunkt, an dem sie sich messen lassen).
  • Regelmässige Rückmeldungen und Gespräche helfen, dass beide Seiten nicht vom Kurs abweichen und sich wieder annähern.

Kantonales Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Ändert sich zu wenig an der Arbeitssituation oder könnt ihr euch nicht einigen, wende dich an das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt), d.h. an die Ausbildungsberaterin oder den Berufsinspektor in deinem Kanton.

Dieses Amt ist für die Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse zuständig und kann vermitteln.

  • Bei Schwierigkeiten während der Lehre ist es Ansprechpartner.
  • Es berät und unterstützt.

Werden die Rechte der Lernenden nicht gewährleistet oder das Ausbildungsreglement (gemäss Bildungsverordnung) nicht eingehalten, können sich Lernende an die Berufsinspektorate oder die Lehraufsichtskommission des kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamtes wenden.

  • Es übt die Kontrolle über das Lehrverhältnis und den Lehrbetrieb aus.
  • Verzeichnis der Mittelschul- und Berufsbildungsämter: www.sdbb.ch

Tausche dich in jedem Fall mit Kolleginnen/Kollegen, Freundinnen/Freunden, Mitschülerinnen, -schülern, Lernenden in deinem Unternehmen, Eltern oder Lehrpersonen der Berufsfachschule aus.

Plattform zu Rechtsfragen

Auf der Plattform des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (SGB) findest du Antworten zu allen Rechtsfragen, die sich während der Lehrzeit stellen.

www.rechte-der-lernenden.ch

Die Inhalte sind von Juristinnen und Juristen geprüft.

Je mehr du um deine Rechte und Pflichten als Lernende/r weisst, umso besser bist du bei Schwierigkeiten und Konflikten gewappnet.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) setzt sich für die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein, also auch für deine Rechte.

Die Plattform geht auf die Rechte von Lernenden ein und beantwortet alle deine Rechtsfragen.

  • Sie erklärt Begriffe.
  • Sie nennt Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, an die du dich wenden kannst.
  • Ausserdem werden auch die dazugehörigen Gesetze und Gesetzesparagraphen aufgelistet.

Lehrabbruch: Auflösung des Lehrvertrages

Jede Lehre ist mit Widrigkeiten verbunden.
Einfach aufgeben und die Lehre deswegen hinschmeissen?

Setz deine berufliche Karriere nicht leichtfertig aufs Spiel. Ohne Ausbildungsalternative wäre es schlecht um dich bestellt.

Aufkündigung des Lehrverhältnisses

Eine angefangene berufliche Grundausbildung abschliessen, sich durchbeissen oder die Lehre abbrechen?

Grundsätzlich haben beiden Vertragsparteien, d.h. Lernende/r und Lehrbetrieb, das Recht, den Lehrvertrag aufzulösen.

  • In der Probezeit ist eine Vertragsauflösung einfacher.
  • Bei einer Vertragsauflösung sind jedoch Vorgaben (z.B. Zeitpunkt und Ein-/Gegenseitigkeit) zu beachten.
  • Um einen Lehrvertrag aufzulösen, sind ausserdem Vorbedingungen einzuhalten.

Der Lehrvertrag ist ein zeitlich befristeter Vertrag. Er endet zu dem im Vertrag abgemachten Zeitpunkt.

Das Lehrarbeitsverhältnis kann jederzeit, also während der gesamten Lehrzeit im gegenseitigen Einverständnis, d.h. im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

  • In der Probezeit können das Unternehmen und auch der/die Lernende den befristeten Lehrvertrag unter Einhaltung einer siebentätigen Kündigungsfrist (d.h. von sieben Tagen) jederzeit kündigen.
  • Die Kündigung kann in der Probezeit entweder
    • im gegenseitigen Einvernehmen oder aber auch
    • durch einseitige Auflösung des Lehrvertrages

    erfolgen.

  • Auch nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrvertrag, d.h. das Lehrverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

Den Vertrag einseitig, d.h. ohne beidseitiges Einverständnis aufzukündigen, ist nur bedingt zulässig (nach Ablauf der Probezeit ist eine Option für eine ordentliche Kündigung nicht gegeben).

  • Es müssen wichtige Gründe vorliegen, damit einer der beiden Vertragsparteien den Lehrvertrag nach Ablauf der Probezeit einseitig, d.h. das Lehrverhältnis fristlos auflösen kann (einseitige Vertragsauflösung).
  • Zu den Gründen, bei denen eine sofortige Auflösung des Lehrvertrages erlaubt ist, zählen beispielweise
    • die Berufsbildnerin, der Berufsbildner ist zur Vermittlung der beruflichen Grundbildung nicht geeignet. Ihr/Ihm fehlen die beruflichen Kompetenzen zur Ausbildung von Lernenden oder sie/er weisst Mängel hinsichtlich ihrer/seiner Personeneigenschaften und ihres/seines Verhaltens auf oder sie/er vernachlässigt den Lernenden während der Ausbildungszeit,
    • der oder die Lernende ist in der Lehre und/oder der Berufsfachschule überfordert,
    • sie/er bringt nicht die, für eine berufliche Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen und Anlagen mit,
    • der oder die Lernende ist gesundheitlich oder sittlich gefährdet,
    • die Lehre kann nicht oder nur unter wesentlich veränderten Bedingungen und Verhältnissen beendet werden (Schliessung des Unternehmens, Austritt des Berufsbildners, der Berufsbildnerin aus dem Unternehmen),
    • massiver Vertrauensbruch oder Pflichtverletzung durch die lernende Person,
    • vorangehende Verwarnungen und Gespräche haben zu keinem Ergebnis geführt,

Eine Kündigung aus anderen Gründen seitens des Unternehmens kann übrigens Schadenersatzansprüche begründen.

  • Solche Vertragsauflösungen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, sind also ein Vertragsbruch.
  • Bei solchen ungerechtfertigten Kündigungen schuldet der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin der/dem Lernenden den Lohn bis zum Lehrabschluss und eine Entschädigung (z.B. Verzögerung der Ausbildung).
  • Die lernende Person muss sich jedoch umgekehrt daran machen, eine neue Lehrstelle zu finden (Schadenminderungspflicht).

Für Lehrverträge, d.h. Lehrverhältnisse ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

Ein Lehrabbruch ist an Vorbedingungen geknüpft:

  • Einer Lehrvertragsauflösung gehen (erfolglose) Gespräche zwischen den Vertragsparteien und (erfolglose) Vermittlungsversuche des kantonalen Berufsbildungsamtes voraus.
  • Wird der Lehrvertrag aufgelöst, muss der Lehrbetrieb umgehend das kantonale Berufsbildungsamt und gegebenenfalls die Berufsfachschule benachrichtigen.

Auch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (kantonale Behörde) kann anhand seiner Aufsichtsfunktion einen Lehrvertrag aufheben, d.h. wenn gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden.

Eine Auflösung eines Lehrvertrages ist teilweise, unter bestimmten Bedingungen sogar vor Lehrstellenbeginn möglich.

Sowohl das Unternehmen als auch die/der Lernende haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen,

  • also nicht nur nach Beginn der Lehre (also während oder nach der Probezeit)
  • sondern auch vor Antritt der Lehrstelle
    • Trittst du deine Lehrstelle gar nicht an, riskierst du Schadenersatzverpflichtungen, die das Unternehmen an dich stellen kann (übrigens auch dann, wenn du als Lernende/r ohne gewichtigen Grund das Lehrverhältnis fristlos auflöst).

Abbruch der Lehre durch Lernende/n

Ein nicht unbedeutender Prozentsatz der neuen Lehrverträge wird vorzeitig, d.h. wieder aufgelöst.

  • Die Lehrabbruchquote beträgt 20-25%.
  • Sie ist nicht in allen Lehrberufen gleich hoch.
  • Lehren werden häufig zu Beginn der Lehrzeit abgebrochen.

Vielleicht gelangst auch du zum Schluss, dass es besser ist, die Lehre abzubrechen und entweder

  • die Lehrstelle und damit den Ausbildungsbetrieb zu wechseln,
  • eine Schulausbildung zu beginnen oder
  • eine neue Lehrstelle in einem anderen Berufsfeld zu suchen.

Den Schritt, einen Lehrvertrag vorzeitig aufzulösen, solltest du dir genau überlegen.

Eine Lehre als Lernende/r vorzeitig abzubrechen, muss reiflich überlegt und ernsthaft begründet sein.

  • Du solltest nichts überstürzen, auch wenn es dir im Lehrbetrieb nicht mehr so gefällt wie zu Lehrbeginn.
  • Du solltest auch nicht einfach davonlaufen, wenn du eine falsche Berufswahl getroffen hast.

Führt kein Weg an einem Lehrabbruch vorbei, ist es besser noch ein bisschen auszuharren und zuerst eine neue Lehrstelle oder Schule zu finden und erst danach den alten Lehrvertrag aufzulösen.

Ein Lehrabbruch ist keine Schande (trotzdem müssen Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden und muss er begründet sein).

Manchmal ist er sogar ein Befreiuungsschlag und eine Erlösung.

Zu den Gründen, eine Lehrstelle aufzugeben und damit den Lehrvertrag zu beendigen, zählen:

  • falsche Berufswahl
  • Nichtklarkommen mit Berufsbildner/n, Chefin beziehungsweise Vorgesetztem
  • mangelhafte Ausbildungsbedingungen im Lehrbetrieb (Mängel in der Ausbildung), z.B. ungenügende Betreuuung durch die/den Berufsbildner/in
  • ständig Arbeitsaufgaben erledigen, die keine Verbindung zum eigentlichen Lehrberuf haben
  • Leistungsschwierigkeiten in der Berufsfachschule und/oder am Lehrarbeitsplatz
  • mangelhafte Schulleistungen, schlechte Schulnoten in der Berufsfachschule (und so eine Versetzung in der Berufsfachschule nicht gegeben ist)
  • die Arbeitswelt an sich und Umgebungseinflüsse (unregelmässige Arbeitszeiten; Witterungsbedingungen (Wetter))
  • Persönliche Probleme
  • Gesundheitliche Schwierigkeiten, Allergien (z.B. unverträgliche Materialien), harte körperliche Arbeit, Wetterbedingungen
  • Disziplinlosigkeit (Verschlafen, Party wichtiger als Arbeit und Schule)
  • Verhaltensauffälligkeiten (Kommunikation, Respekt, Pünktlichkeit)
  • unüberbrückbare Unstimmigkeiten mit Lehrbetrieb

Vorabinformation

Je genauer du dich über die Anforderungen eines Lehrberufs, den Schulstoff in der Berufsfachschule, das Unternehmen und die Arbeitsbedingungen vorab informierst, umso besser weisst du, was dich erwarten wird.

  • Mit Schnupperlehren erhascht du einen unverfälschten Blick in den Arbeitsalltag, das Arbeitsumfeld und die Unternehmenskultur.
  • Vorabinformationen beugen einer falschen Berufswahl und falschen Vorstellungen eines Lehrberufs vor.
    • Nicht ohne Grund wurden Angebote wie rent-a-stift (Projekt Rent-a-Stift) geschaffen.
    • Jeweils zwei Berufslernende (Botschafter, Botschafterinnen des Lehrberufs) besuchen Schulklassen des 8. und 9. Schuljahrs und berichten eins zu eins aus ihrem Berufsalltag: Beispiel

Lehrvertragsauflösung durch Unternehmen

Aufkündigung des Lehrverhältnisses durch den Lehrbetrieb

Natürlich hat auch der Lehrbetrieb das Recht, einen Lehrvertrag aufzukündigen.

Manchmal zieht der Lehrbetrieb von sich aus einen Schlussstrich, beispielsweise weil

  • sich die lernende Person als für die Lehrstelle falsche Wahl entpuppt,
  • die Probleme (z.B. Verhalten) am Arbeitsplatz zwischen lernender Person und Lehrbetrieb nicht behoben werden können,
  • die schulischen Leistungen in der Berufsfachschule unzulänglich sind.

Bedingungen

Kommt der Anstoss, einen Lehrvertrag aufzulösen vom Lehrbetrieb, muss

  • er die lernende Person (gegebenenfalls auch die gesetzliche Vertretung) anhören beziehungsweise das Recht einräumen, angehört zu werden,
  • das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit einbezogen werden.

Um einen Lehrvertrag aufzulösen, muss der Lehrbetrieb Bedingungen einhalten:

  • Er muss die lernende Person (gegebenenfalls auch die gesetzliche Vertretung) anhören beziehungsweise das Recht einräumen, angehört zu werden.
  • Er muss das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt einbeziehen.
    • Bei einer Lehrvertragsauflösung muss dieses der Lehrvertragsauflösung auch zustimmen und
    • die Auflösung bestätigen.

Normalerweise sind Lehrstellenplätze sicherer als Arbeitsstellenplätze.

  • Trotzdem sind Lehrverhältnisse den wirtschaftlichen Gezeiten ausgesetzt.
  • Manchmal gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage und ist gezwungen eine Lehrstelle aufzuheben.
  • Geht ein Lehrbetrieb in Konkurs (Unternehmenspleite), schliesst der Lehrbetrieb oder werden Fachabteilungen aufgelöst oder ist er nicht mehr in der Lage, die Ausbildung zu gewährleisten, fällt der Lehrstellenplatz weg.

Damit du nicht auf der Strasse stehst, helfen das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt und der Lehrbetrieb.

  • Sie sorgen dafür, dass die berufliche Grundbildung fortgesetzt und beendet werden kann.
  • In manchen Fällen kann es dennoch zu einem Unterbruch des Lehrstellenverhältnisses kommen.

Schliessung des Lehrbetriebs

Bei einer Schliessung eines Lehrbetriebs geraten lernende Personen unverschuldet in eine unsichere Lage.
  • Wird ein Lehrbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen, muss die Arbeitgeberin unverzüglich das zuständige Berufsbildungs- und Mittelschulamt sowie die gesetzliche Vertretung der lernenden Person kontaktieren.
  • Die Vertragsparteien suchen zusammen mit dem Berufsbildungs- und Mittelschulamt nach einer Anschlusslösung.

Sollte der Lehrbetrieb von sich aus den Lehrvertrag auflösen, kannst du während einer Übergangszeit von 3 Monaten ohne Lehrstelle weiter in die bisherige Berufsschule gehen.

In diesem Zeitraum hast du Zeit,

  • dir eine neue Stelle oder
  • eine Schulausbildung

zu suchen.

Zeitpunkt von Lehrabbruch

Bei einem Lehrabbruch entscheidet neben der Berufsfachschulstufe und den Schulnoten inbesondere der Zeitpunkt, zu dem das Lehrverhältnis beendet wird,

  • wie ein Wechsel in einen neuen Lehrbetrieb im gleichen Berufsfeld gelingt (Lehrstellenplatzwechsel),
  • wie schnell eine neue Lehrstelle in einem neuen Berufsfeld gefunden wird oder
  • ob und wie schnell ein Wechsel in eine Schulausbildung (weiterführende Schule) gelingt.

Fortsetzung, Neustart

Die meisten Lehrverträge werden im ersten Lehrjahr aufgelöst; viele davon noch in der Probezeit.

  • Grundsätzlich sind danach die Chancen hoch, einen neuen Lehrbetrieb zu finden.
  • Gelingt die Fortsetzung in ein neues Lehrverhältnis oder eine Schule nicht schnurstracks, ist eine Standortbestimmung angesagt.

Neue Lehrstelle, weiterführende Schule

Die meisten Lehrabbrecher und -abbrecherinnen

  • setzen ihre Lehre im gleichen oder anderen Lehrberuf ohne grösseren zeitlichen Unterbruch fort oder
  • wechseln zu einer Schulausbildung.

Gelingt die Fortsetzung in ein neues Lehrverhältnis oder eine Schule nicht schnurstracks, ist eine Standortbestimmung angesagt.

Wird ein Lehrverhältnis vorzeitig beendet, ist die Dauer des Unterbruchs entscheidend:

  • Ziel muss es sein, die Zeitlücke zwischen alter Lehrstelle und neuer Lehrstelle oder Schule klein zu halten.
    • Klappt es mit dem Lehrbetriebs- oder Lehrstellenwechsel, ist der Weg frei, die Lehre erfolgreich zu Ende zu führen.
    • Bei Lernenden, die ohne längeren Unterbruch eine neue Lehre finden oder diese in einem anderen Lehrbetrieb fortsetzen können, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie die Lehre zu Ende bringen und abschliessen.
  • Je länger die Phase nach Abbruch der Lehre sich hinzieht, einen Ausbildungsplatz zu finden , desto schwieriger wird es, beruflich wieder Tritt zu fassen. Jugenderwerbsarbeitslosigkeit droht.
  • Findet sich keine Lehrstelle, ist eine Schulausbildung beziehungsweise eine weiterführende Schule ein Ausweg.

Erwerbsarbeitslosigkeit trifft auch Lernende während der Ausbildungsphase, z.B. nach einem Lehrabbruch oder einer Schliessung des Lehrbetriebs.

Wird eine lernende Person erwerbsarbeitlos, so hat sie üblicherweise Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Bei einem Lehrabbruch ist zu beachten:

  • Bricht sie die berufliche Grundbildung aus eigenem Antrieb ab, führt dies häufig zu Wartetagen.
  • In dieser Zeit erhält sie keine Leistungen (Arbeitslosengelder).
  • Sie muss trotzdem alle Pflichten (z.B. Kontrollpflicht, Arbeitsbemühungen (Bewerbungen), Vermittlungsbarkeit usf.) erfüllen.

Das Lehrjahr ist schnell vorbei und es geht nicht mehr lange und es drängen neue Bewerber und Bewerberinnen des nachfolgenden Schuljahrganges auf den Lehrstellenmarkt.

Je schneller du wieder eine Lehrstelle oder eine Schule gefunden hast, umso besser.

Standortbestimmung

Harzt es, einen neuen Lehrbetrieb oder einen neuen Ausbildungsplatz in einem anderen Lehrberuf oder eine Schulausbildung zu finden?

Eine Standortbestimmung ist angesagt, um schnellstmöglich wieder Anschluss zu finden.

  • Falls kein Lehrbetrieb oder keine neue Lehrstelle in Sicht sind, sollte
    • nach Übergangslösungen gesucht werden und
    • schulische Weiterbildungen abgeklärt und geprüft werden.
  • Die Berufsberatungsstellen und die Ansprechpartner beziehungweise die Berufsinspektorinnen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes helfen auch weiter.

Bei einer Standortbestimmung gehst du folgenden Fragen nach:

  • Wieso ist es zu einer Vertragsauflösung gekommen?
  • Gibt es Ausbildungslücken zu schliessen?
  • Muss die Berufswahl überdacht werden?
  • Welche Schritte stehen an?
  • Ist eine weiterführende Schule ein Ausweg?

Hilfe von kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsämtern

In allen Kantonen bieten Mittelschul- und Berufsbildungsämter des Kantons ihre Hilfe an.

  • Je früher das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt von deiner Arbeitssituation weiss, desto eher
    • kennt es überhaupt deine Lage und
    • kann es helfend eingreifen.
  • Wende dich vor dem Entscheid, die Lehre abzubrechen, auch an die Berufsberatungsstelle.
    • Die Ansprechpartner/innen unterstützen dich bei der Suche nach Lösungen.

Das kantonale (Mittelschul- und) Berufsbildungsamt ist eine kantonale, staatliche Behörde.

  • Sie übt die Aufsicht und Kontrolle über die berufliche Grundbildung (Lehrbetriebe, Berufsschule, überbetriebliche Kurse) aus.
  • Dazu zählen auch die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien.
  • Es ist ausserdem für die Bewilligung als von Unternehmen als Lehrbetrieb und die Genehmigung des Lehrvertrags und damit des Lehrverhältnisses zuständig.

Die Ansprechpartner/innen decken als Fachpersonen, d.h. als Ausbildungsberater und -beraterinnen (Berufsinspektorinnen, Berufsinspektoren) folgende Bereiche ab

  • Aufsichtsfunktion
    • Ausbildungsberater/innen klären beispielsweise die Ausbildungsvoraussetzungen der Betriebe, erteilen Bildungsbewilligungen, überprüfen Lehrverträge und helfen, die Qualität der betrieblichen Bildung zu sichern
  • Beratung
    • Beratungsfunktion gegenüber den Lehrvertragsparteien, d.h. Lehrbetrieben, Lernenden und deren gesetzliche Vertretung
  • Weiterleitung, d.h. Weitergabe von Informationen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) an die Lehrbetriebe; z.B. bei Einführung einer neuen Bildungsverordnung
  • Neue Lehrbetriebe
    • Überprüfung mit den zuständigen Berufsbildenden des Lehrbetriebs, der neue Ausbildungsplätze schaffen will, ob alle Anforderungen und Voraussetzungen für einen Lehrbetrieb (Auflagen) erfüllt sind.
    • Erteilung von Bildungsbewilligungen
    • Unterstützung im weiteren Verlauf der Ausbildung
  • Beratung und Begleitung von Lehrbetrieben, die anstreben, ihre Bildung in beruflicher Praxis zu verbessern
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung von Lehrbetrieben (und Lernenden), d.h. den Lehrvertragsparteien bei Schwierigkeiten im Lehrverhältnis oder Fragen rund um die berufliche Grundbildung
  • Eingriffe und Unterstützung bei entsprechenden Rückmeldungen zu Lehrbetrieben, die Schwachpunkte in der Ausbildungsqualität aufweisen
  • Unterstützung von Lernenden z.B. bei arbeitsrechtlichen Fragen oder Schwierigkeiten mit Berufsbildner/innen, Arbeitskollegen, -kolleginnen, Lernenden oder Lehrbetrieb während der Ausbildung
  • Austausch an Lernortkooperationsveranstaltungen mit Berufsbilderinnen und Berufsbildnern und Lehrpersonen
  • Rückfragen bei Fachpersonen der beruflichen Praxis (z.B. bei Berufsverbänden)
  • Ansprechspartner für Organisationen der Arbeitswelt OdA (Berufsverbände, Branchenorganisationen, Gewerkschaften) und Partner der beruflichen Grundbildung wie Berufsfachschulen oder Anbieter überbetrieblicher Kurse
  • Genehmigung von Lehrvertragsauflösungsanfragen von Lehrbetrieben
  • Option beziehungsweise Befugnis, Lehrverträge aufzulösen oder dem Lehrbetrieb die Bildungsbewilligung zu entziehen
  • Sicherstellung des Fortlaufs einer beruflichen Grundbildung

Ein Verzeichnis der Mittelschul- und Berufsbildungsämter, der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungstellen und der regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV) findest du hier:

www.sdbb.ch

www.sdbb.ch

Berufsbildungsämter des Kantons vermitteln Lehrabbrecher und -abbrecherinnen zudem auch an Fachstellen.

Folgeschritt: Qualifikationsverfahren

Abschlussprüfungen

Die Lehre, d.h. die berufliche Grundbildung schliesst du mit einem Qualifikationsverfahren ab.

  • Alle Lernenden hoffen auf eine erfolgreiche (Lehr-) Abschlussprüfung; und dass diese Prüfungszeit schnell vorüber ist.
  • Der Lehrbetrieb
    • meldet seine Lernende für die Prüfung an,
    • gewährt ihnen die erforderliche Zeit für die Abschlussprüfung und
    • stellt ihnen ein Lehrzeugnis aus.
  • Ein erfolgreiches Qualifikationsverfahren endet mit eine Fähigkeitszeugnis EFZ oder Berufsattest EBA, einem Notenausweis (und optional mit einer Berufsmaturität).

Mit der abgeschlossenen Lehre wirst du dir eine optimale Ausgangslage für deine berufliche Laufbahn schaffen.